Neun von zehn meiner Kunden erzählen mir, dass ihnen für ihren Hund mindestens einmal ein E-Collar empfohlen wurde. Nicht von Fremden im Internet, sondern von Leuten aus dem eigenen Umfeld: vom Jagdkameraden, vom Züchter, vom Ausbilder. Es geht dabei fast immer um dieselben vier Themen – den Rückruf am Wild, den Abbruch am Hasen, unerwünschtes Hetzen und den Moment, in dem der Hund angeblich endlich lernen soll, wer entscheidet.
„Andere arbeiten mit Strom. Ich arbeite mit Ausbildung. Ein Stromhalsband ersetzt keinen klaren Trainingsaufbau.“
- Elektroreizgeräte sind in Deutschland verboten. Grundlage ist § 3 Satz 1 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes.
- Eine Ausnahme für die Jagdhundeausbildung gibt es nicht. Das Gesetz erlaubt dem Gesetzgeber, Ausnahmen zu schaffen – gemacht hat er davon in zwanzig Jahren keinen Gebrauch.
- „Ich setze es fachkundig ein“ hilft rechtlich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf die Bauart des Geräts ab, nicht auf die Handhabung im Einzelfall.
- Geräte mit Ton oder Vibration fallen nicht unter diese Norm – erlaubt sind sie deshalb nicht automatisch.
- Fachlich ist es überflüssig. Rückruf, Abbruchsignal und Führigkeit entstehen lange vor der schwierigen Situation.
Inhalt dieses Artikels
Die Rechtslage in Deutschland
Die einschlägige Vorschrift ist § 3 Satz 1 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes. Verboten ist danach, an einem Tier ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung sein artgemäßes Verhalten erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und ihm dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt – soweit das nicht durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist.
An diesem letzten Halbsatz hängt die ganze Diskussion, die in Jagdkreisen immer wieder aufflammt. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit, Ausnahmen zu regeln, etwa für die jagdliche Ausbildung. Er hat sie nicht genutzt. Weder der Bund noch ein Bundesland hat eine solche Ausnahme erlassen – nicht für Jagdhunde, nicht für Herdenschutzhunde und auch nicht für Diensthunde. Ein Ministerialerlass genügt dafür übrigens nicht: Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass nur förmliche Rechtsnormen diese Öffnung ausfüllen können, keine Verwaltungsanweisung.
Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes; der Bußgeldrahmen reicht bis 25.000 Euro. Kommen Vorsatz und rohe oder länger anhaltende erhebliche Schmerzen hinzu, steht § 17 im Raum – eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Verwaltungsrechtlich drohen Untersagungsverfügungen und die Sicherstellung der Geräte, bei gewerblichen Ausbildern zusätzlich die Versagung oder der Entzug der Erlaubnis nach § 11.
Dieser Abschnitt gibt den Stand wieder, wie er sich mir aus den öffentlich zugänglichen Quellen darstellt, und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Auslegung durch die zuständigen Behörden und Gerichte. Wer sich im Einzelfall absichern will, fragt einen Fachanwalt.
Warum „fachkundiger Einsatz“ kein Argument ist
Das häufigste Gegenargument lautet, es komme auf die Anwendung an: niedrige Impulsstärke, kurzer Reiz, erfahrene Hand, ein Gerät als letzte Instanz und nicht als Alltagswerkzeug. Rechtlich läuft dieses Argument ins Leere, und zwar seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006 (Aktenzeichen 3 C 14.05).
Geklagt hatte damals ein Hundeausbilder, der Elektroreizgeräte in Seminaren einsetzen und vorführen wollte. Das Gericht wies die Revision zurück und stellte dabei einen Maßstab auf, der bis heute gilt: Entscheidend ist nicht, wie das Gerät im Einzelfall gehandhabt wird, sondern ob es bauartbedingt geeignet ist, nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Damit sind Impulsstärke, Dauer und Sachkunde des Anwenders für die Frage der Zulässigkeit unerheblich. Einen Beweisantrag zur konkreten Reizintensität hat das Gericht als am falschen Maßstab orientiert zurückgewiesen. Spätere Entscheidungen, etwa des Verwaltungsgerichts Freiburg 2007, haben das für Geräte mit sehr niedrigen Impulsen bestätigt.
Bemerkenswert ist auch, was in dem Urteil nicht steht. Jagd, Jagdhund und Diensthund kommen darin nicht vor. Es gibt also keine offengelassene Hintertür für den jagdlichen Bereich, die man später noch aufstoßen könnte – das Thema war schlicht nie Gegenstand einer Ausnahme.
Ton, Vibration, Spray: der vermeintliche Ausweg
Viele Geräte werden heute als „Trainingshalsband“ mit Ton- und Vibrationsfunktion verkauft, die Stromfunktion ist nur eine Stufe unter mehreren. Und tatsächlich: Reine Ton- oder Vibrationsgeräte fallen nach dem Wortlaut nicht unter § 3 Satz 1 Nr. 11, weil dort ausdrücklich direkte Stromeinwirkung vorausgesetzt wird.
Daraus eine Erlaubnis abzuleiten, wäre allerdings ein Fehlschluss. Solche Geräte können über § 3 Satz 1 Nr. 5 sowie über die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes verboten sein, wenn sie als Strafreiz eingesetzt werden. Genau so hat das Verwaltungsgericht Aachen am 3. April 2024 entschieden (6 K 2297/23) – ein Fall, der Jagdhundeführer unmittelbar angeht: Es ging um ein Antibell-Halsband mit akustischem Signal und Vibration, eingesetzt bei im Zwinger gehaltenen Jagdhunden. Das Gericht bestätigte die Untersagung. Die Begründung der Fachbehörde war, dass der Wirkmechanismus – Schreckreiz, aversive Einwirkung – dem eines Sprühhalsbandes entspricht und dass Bellen arttypische Kommunikation ist, deren Unterdrückung Leiden verursacht.
Und der praktisch wichtigste Punkt: Ein Kombigerät, das am Hund sitzt, hat eine Stromfunktion, ob sie gerade eingeschaltet ist oder nicht. Wer darauf setzt, dass sich im Zweifel nachweisen lässt, welche Stufe aktiv war, hat sich auf eine unangenehme Beweislage eingelassen.
Österreich und die Schweiz
In Österreich ist die Regelung noch strenger als bei uns. § 5 des Tierschutzgesetzes verbietet elektrisierende und chemische Dressurgeräte ebenso wie Stachel- und Korallenhalsbänder, und er erfasst dabei nicht nur die Verwendung, sondern auch Inverkehrbringen und Besitz. Anders als Deutschland kennt Österreich eine ausdrückliche Ausnahme für Diensthunde nach dem Waffengebrauchs- und dem Militärbefugnisgesetz – eine Ausnahme für Jagdhunde gibt es auch dort nicht.
In der Schweiz regelt Artikel 76 der Tierschutzverordnung die Sache. Verboten sind Geräte, die elektrisieren, mit chemischen Stoffen wirken oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden. Der akustische Reiz steht hier also schon im Verbotstatbestand selbst, was über die deutsche Regelung hinausgeht. Für therapeutische Zwecke können kantonale Behörden im Ausnahmefall eine Bewilligung erteilen.
Für die Praxis heißt das: Wer in Österreich oder der Schweiz jagt oder trainiert, sollte nicht davon ausgehen, dass er dort mehr darf. Eher weniger.
Warum es trotzdem zu wirken scheint
Ich halte es für unehrlich, so zu tun, als würde ein E-Collar nichts bewirken. Es bewirkt etwas, und zwar sofort. Ein Hund, der auf der Hasenspur einen deutlichen Reiz bekommt, bricht ab. Das sieht aus wie Erfolg, und für den Moment ist es auch einer.
Was danach passiert, ist die eigentliche Frage. In der Praxis sehe ich drei Muster.
Der Hund verknüpft etwas anderes als gedacht. Er verbindet den Reiz nicht mit dem Hetzen, sondern mit dem, was er in dem Moment gerade wahrgenommen hat – dem Hasen, dem Feld, einem anderen Hund, manchmal dem Führer. Aus einem Abbruchproblem wird dann eine Meidereaktion, und die zeigt sich oft erst Wochen später an einer ganz anderen Stelle.
Die Unterdrückung hält nur bis zum nächsthöheren Reiz. Was unterdrückt wurde, ist nicht verstanden worden. Sobald die Erregung über das Niveau steigt, bei dem trainiert wurde, ist das alte Verhalten wieder da – und der naheliegende Schluss lautet dann, die Intensität zu erhöhen.
Der Hund wird stumpf oder er macht zu. Manche Hunde schalten irgendwann nicht mehr nur das unerwünschte Verhalten ab, sondern die Eigeninitiative insgesamt. Sie arbeiten vorsichtig, warten auf Anweisung und trauen sich nichts mehr zu. Das ist bei einem Vorstehhund, der selbstständig eine Fläche einteilen und mit dem Wind arbeiten soll, ein teurer Verlust.
Mein Einwand ist deshalb nicht in erster Linie ein moralischer. Ich möchte keinen Hund, der Kontakt hält, weil er eine unangenehme Konsequenz erwartet. Ich möchte einen Hund, der bei hoher Erregung ansprechbar bleibt, der nachgeben kann, statt in den Gegendruck zu gehen – und dessen Signale nicht erst in dem Moment auf die Probe gestellt werden, in dem vor ihm ein Hase hochgeht.
Rückruf scheitert selten am Signal
Was stattdessen gebraucht wird
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Ich sage nicht, dass Jagdhundetraining mit Wattebäuschchen funktioniert. Gute Ausbildung braucht Klarheit, Konsequenz, gutes Timing, Grenzen – und einen Menschen, der diese Grenzen auch einhält, wenn es unbequem wird. Wer glaubt, ein Jagdhund lasse sich durch Freundlichkeit allein von einer frischen Spur abrufen, wird ebenso scheitern wie jemand mit einem Gerät am Halsband.
Der Unterschied liegt im Zeitpunkt. Ein Abbruchsignal, ein Rückruf und echte Führigkeit entstehen nicht in der schwierigsten Situation, sondern lange davor: in vielen sauberen Trainingsschritten, unter langsam steigender Ablenkung, und zwar so, dass der Hund wirklich verstanden hat, was von ihm erwartet wird. Wer erst am Hasen anfängt zu trainieren, hat keine Werkzeuge mehr zur Verfügung – außer denen, die schnell wirken sollen.
Der beste Test für dein Abbruchsignal ist nicht der Hase. Es ist der Moment, in dem dein Hund auf etwas zuläuft, das er sehr will, und du das Signal gibst, ohne dass er dich sehen kann. Klappt das nicht in einer ruhigen Umgebung, klappt es am Wild erst recht nicht.
Wo du konkret ansetzt, hängt davon ab, was bei dir gerade schiefgeht. Für den Rückruf unter Reiz ist Rückruf trotz Jagdtrieb der richtige Einstieg. Wenn der Hund bereits regelmäßig hetzt, lies Hund läuft Wild nach. Und wer verstehen will, warum der Abbruch je nach Stufe der Jagdsequenz unterschiedlich schwer ist, findet das unter Jagdtrieb beim Hund.
Fragen & Antworten
Ist ein E-Collar in Deutschland verboten?
Ja. § 3 Satz 1 Nr. 11 des Tierschutzgesetzes verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten erheblich einschränken und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Eine Ausnahme für die Hundeausbildung besteht nicht.
Gibt es eine Ausnahme für die Jagdhundeausbildung?
Nein. Das Gesetz erlaubt dem Bundes- und Landesgesetzgeber, Ausnahmen zu schaffen. Davon wurde bis heute kein Gebrauch gemacht – weder für Jagdhunde noch für Diensthunde. Ein Erlass eines Ministeriums reicht dafür nach der Rechtsprechung nicht aus.
Was hat das Bundesverwaltungsgericht 2006 entschieden?
Im Urteil vom 23. Februar 2006 (3 C 14.05) hat das Gericht festgelegt, dass es auf die bauartbedingte Eignung des Geräts ankommt, nicht auf die Handhabung im Einzelfall. Damit sind Argumente wie niedrige Impulsstärke oder besondere Sachkunde des Anwenders rechtlich ohne Bedeutung.
Sind Halsbänder mit Vibration oder Ton erlaubt?
Sie fallen nicht unter die Stromvorschrift, weil diese direkte Stromeinwirkung voraussetzt. Erlaubt sind sie damit nicht automatisch: Werden sie als Strafreiz eingesetzt, können sie über andere Vorschriften des Tierschutzgesetzes verboten sein. Das Verwaltungsgericht Aachen hat 2024 die Untersagung eines Antibell-Halsbands mit Ton und Vibration bei Jagdhunden bestätigt.
Welche Strafe droht bei Verwendung?
Zunächst handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes mit einem Bußgeldrahmen bis 25.000 Euro. Bei Vorsatz und roher oder länger anhaltender Zufügung erheblicher Schmerzen kommt § 17 als Straftatbestand in Betracht. Dazu können behördliche Untersagungen und die Sicherstellung der Geräte kommen.
Mein Hund hört am Wild nicht. Was hilft, wenn kein Strom?
Ein belastbares Abbruchsignal, ein Rückruf, der unter steigender Ablenkung aufgebaut wurde, und Freiraummanagement – also die Entscheidung, wo der Hund überhaupt frei laufen darf, solange das noch nicht sitzt. Entscheidend ist, dass all das trainiert wird, bevor die schwierige Situation eintritt, nicht darin.
Jetzt tiefer einsteigen
Ein Abbruchsignal, das auch dann noch funktioniert, wenn der Hund schon losgelaufen ist, lässt sich aufbauen – ohne Gerät und ohne Dauerrufen. Wie das Schritt für Schritt geht, zeige ich im Kurs „Auf Abwegen“.






